Gesetze / Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
GSA Fleisch§ 7 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAFleischWiG/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAFleischWiG/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAFleischWiG/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 3a 1. 4. 2024 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3334)
BGBl. 2020 I S. 3334
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