Gesetze / Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
GSA Fleisch§ 7 Bußgeldvorschriften
Stand: 08.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAFleischWiG/7#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer einem anderen die Nutzung eines Betriebes oder einer übergreifenden Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, ganz oder teilweise gestattet und weiß oder wenigstens fahrlässig nicht weiß, dass der andere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAFleischWiG/7#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAFleischWiG/7#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 sowie des Absatzes 2 Nummer 3 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SAFleischWiG/7#abs-4 (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind