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Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG

§ 9 Gewahrsam an Gegenständen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/9#abs-1 (1) Untergebrachte dürfen keine Gegenstände einbringen oder in Besitz haben, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder die Erreichung des Vollzugszwecks zu gefährden oder deren Aufbewahrung nach Art und Umfang offensichtlich nicht möglich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/9#abs-2 (2) Die Einbringung und der Besitz von Bargeld und persönlichen Wertgegenständen sind den Untergebrachten nicht gestattet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/9#abs-3 (3) § 49 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 250) in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/9#abs-4 (4) Den Untergebrachten sind die Euro-Bargeldbeträge, die sie in die Einrichtung mitbringen und die sie während der Unterbringungszeit erhalten, gutzuschreiben. Sie können über die gutgeschriebenen Geldbeträge im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten verfügen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/9#abs-5 (5) Die Untergebrachten tragen eigene Kleidung, soweit nicht Gründe der Sicherheit und Ordnung entgegenstehen. Bei Bedarf sind ihnen Kleidung und Artikel der Körperhygiene zur Verfügung zu stellen. Für die Reinigung eigener Kleidung haben die Untergebrachten selbst zu sorgen; die Einrichtung ermöglicht dies.

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