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Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG

§ 8 Aufenthalt während der Nachtruhe

Stand: 26.08.2026

Sachsen

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Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/8#abs-2 (2) Während der Nachtruhe werden die Untergebrachten in den ihnen zugewiesenen Unterbringungsräumen eingeschlossen. Der Einrichtungsleiter kann von dem Einschluss absehen und den Aufenthalt in den für die Untergebrachten tagsüber vorgesehenen Bereichen der Einrichtung oder Teilbereichen hiervon mit Ausnahme des Außenbereichs zulassen, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung nicht beeinträchtigt werden. Er soll Ausnahmen nach Satz 2, insbesondere zu Zwecken der Religionsausübung, zulassen, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung nicht beeinträchtigt werden.

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