Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz
Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG§ 10 Verpflegung und Einkauf
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/10#abs-1 (1) Zusammensetzung und Nährwert der Einrichtungsverpflegung haben den Anforderungen an eine gesunde Ernährung zu entsprechen. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Es soll den Untergebrachten ermöglicht werden, Gebote ihrer jeweiligen Religionsgemeinschaft zu befolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/10#abs-2 (2) Die Untergebrachten können in angemessenem Umfang aus einem von der Einrichtung vermittelten Angebot einkaufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/10#abs-3 (3) Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung zu gefährden, sind vom Einkauf ausgeschlossen.