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# § 9 Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG (Sachsen) — Gewahrsam an Gegenständen

Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Untergebrachte dürfen keine Gegenstände einbringen oder in Besitz haben, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder die Erreichung des Vollzugszwecks zu gefährden oder deren Aufbewahrung nach Art und Umfang offensichtlich nicht möglich ist.

(2) Die Einbringung und der Besitz von Bargeld und persönlichen Wertgegenständen sind den Untergebrachten nicht gestattet.

(3) § 49 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 250) in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.

(4) Den Untergebrachten sind die Euro-Bargeldbeträge, die sie in die Einrichtung mitbringen und die sie während der Unterbringungszeit erhalten, gutzuschreiben. Sie können über die gutgeschriebenen Geldbeträge im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten verfügen.

(5) Die Untergebrachten tragen eigene Kleidung, soweit nicht Gründe der Sicherheit und Ordnung entgegenstehen. Bei Bedarf sind ihnen Kleidung und Artikel der Körperhygiene zur Verfügung zu stellen. Für die Reinigung eigener Kleidung haben die Untergebrachten selbst zu sorgen; die Einrichtung ermöglicht dies.

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Zitiervorschlag: § 9 Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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