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Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG

§ 39 Bedienstete und Beauftragung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

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Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/39#abs-2 (2) Fachlich geeignete und zuverlässige natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder sonstige Stellen können nach sorgfältiger Auswahl von der höheren Ausländerbehörde beauftragt werden, nichthoheitliche Aufgaben für die Einrichtung wahrzunehmen. Sie können für die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben als Verwaltungshelfer herangezogen werden; eine Übertragung solcher Aufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung ist ausgeschlossen.

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