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Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG§ 40 Beirat
Stand: 26.08.2026
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Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/40#abs-2 (2) Der Beirat wirkt bei der Gestaltung des Vollzugs und bei der Betreuung der Untergebrachten beratend mit und berät die höhere Ausländerbehörde in grundsätzlichen Fragen des Vollzugs.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/40#abs-3 (3) Die Mitglieder des Beirats können namentlich Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. Sie können sich insbesondere über die Unterbringung, Beschäftigung, Verpflegung und ärztliche Versorgung unterrichten sowie die Einrichtung besichtigen. Sie können die Untergebrachten in ihren Räumen aufsuchen. Unterhaltung und Schriftwechsel werden nicht überwacht. Mit Zustimmung der Untergebrachten kann der Einrichtungsleiter dem Beirat oder einzelnen Mitgliedern aus den zu dem Untergebrachten geführten Akten Mitteilungen machen oder sie Einsicht nehmen lassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Beirats erforderlich ist.
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