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Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG§ 38 Aufbau der Einrichtungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/38#abs-1 (1) Die Einrichtung erhält das erforderliche Personal. Unterbringungs- und Funktionsräume sind zweckentsprechend auszustatten. Eine angemessene Unterbringung der Untergebrachten ist zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/38#abs-2 (2) Der Einrichtungsleiter kann einzelne ihm zugewiesene Aufgaben auf andere Bedienstete übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/38#abs-3 (3) Der Einrichtungsleiter erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/38#abs-4 (4) Seelsorger werden im Benehmen mit der höheren Ausländerbehörde von der jeweiligen Religionsgemeinschaft bestellt. Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Satz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen. Mit Zustimmung des Einrichtungsleiters darf sich der Einrichtungsseelsorger freier Seelsorgehelfer bedienen und diese von außen zuziehen.
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