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# § 39 Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG (Sachsen) — Bedienstete und Beauftragung

Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bedienstete sind diejenigen Bediensteten des Freistaates Sachsen, denen die höhere Ausländerbehörde die Aufgaben des Vollzugsdienstes in der Einrichtung überträgt. Die sichernden Aufgaben innerhalb der Einrichtung werden von diesen Bediensteten wahrgenommen.

(2) Fachlich geeignete und zuverlässige natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder sonstige Stellen können nach sorgfältiger Auswahl von der höheren Ausländerbehörde beauftragt werden, nichthoheitliche Aufgaben für die Einrichtung wahrzunehmen. Sie können für die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben als Verwaltungshelfer herangezogen werden; eine Übertragung solcher Aufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung ist ausgeschlossen.

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Zitiervorschlag: § 39 Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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