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Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG§ 37 Schutz besonderer Daten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/37#abs-1 (1) Die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 des Strafgesetzbuches genannten Personen, denen personenbezogene Daten von Untergebrachten als Geheimnis anvertraut oder über Untergebrachte sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber der Einrichtung und den Ausländerbehörden der Schweigepflicht. Die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 des Strafgesetzbuches genannten Personen haben sich gegenüber dem Einrichtungsleiter zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Einrichtung oder der Ausländerbehörden oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der Untergebrachten oder Dritten erforderlich ist. Ärzte sind gegenüber dem Einrichtungsleiter zur Offenbarung ihnen im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt gewordener Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Einrichtung oder der Ausländerbehörden unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der Untergebrachten oder Dritter erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse und -pflichten bleiben unberührt. Untergebrachte sind vor der Erhebung über die nach den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/37#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet werden, unter denen eine in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 des Strafgesetzbuches genannte Person selbst hierzu befugt wäre. Der Einrichtungsleiter kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen. Warnhinweise, die keinen Rückschluss auf konkrete Erkrankungen zulassen, sind zulässig, soweit dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der Untergebrachten oder Dritter erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/37#abs-3 (3) Sofern Ärzte, Psychologen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen außerhalb des Vollzugs mit der Untersuchung, Behandlung oder Betreuung von Untergebrachten beauftragt werden, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie auch zur Unterrichtung eines Arztes der Einrichtung oder eines für den Untergebrachten zuständigen Psychologen, Sozialarbeiters oder Sozialpädagogen der Einrichtung befugt sind.