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§ 38 Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG (Sachsen) — Aufbau der Einrichtungen

Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einrichtung erhält das erforderliche Personal. Unterbringungs- und Funktionsräume sind zweckentsprechend auszustatten. Eine angemessene Unterbringung der Untergebrachten ist zu gewährleisten.

(2) Der Einrichtungsleiter kann einzelne ihm zugewiesene Aufgaben auf andere Bedienstete übertragen.

(3) Der Einrichtungsleiter erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes.

(4) Seelsorger werden im Benehmen mit der höheren Ausländerbehörde von der jeweiligen Religionsgemeinschaft bestellt. Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Satz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen. Mit Zustimmung des Einrichtungsleiters darf sich der Einrichtungsseelsorger freier Seelsorgehelfer bedienen und diese von außen zuziehen.

(5) Die ärztliche Versorgung ist sicherzustellen.