Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz
Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG§ 20 Überwachung der Gespräche
Stand: 26.08.2026
Gespräche dürfen nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Einrichtung erforderlich ist. § 19 Absatz 5 gilt entsprechend. § 40 Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt.