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# § 20 Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG (Sachsen) — Überwachung der Gespräche

Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gespräche dürfen nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Einrichtung erforderlich ist. § 19 Absatz 5 gilt entsprechend. § 40 Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 20 Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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