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§ 20 Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG (Sachsen) — Überwachung der Gespräche

Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gespräche dürfen nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Einrichtung erforderlich ist. § 19 Absatz 5 gilt entsprechend. § 40 Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt.