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Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG

§ 21 Schriftwechsel, Sichtkontrolle und Weiterleitung von Schreiben

Stand: 26.08.2026

Sachsen

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Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/21#abs-2 (2) Die Untergebrachten haben das Absenden und den Empfang von Schreiben durch die Einrichtung vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist. Ein- und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/21#abs-3 (3) Ein- und ausgehende Schreiben werden in der Regel in Anwesenheit des Untergebrachten auf verbotene Gegenstände kontrolliert. Der Einrichtungsleiter kann abweichende Regelungen treffen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/21#abs-4 (4) Der Schriftwechsel der Untergebrachten mit Rechtsanwälten und Notaren in einer die Untergebrachten betreffenden Rechtssache wird nicht nach Absatz 3 kontrolliert.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsisches%20Abschiebungshaftvollzugsgesetz%E2%80%93%E2%80%93%20S%C3%A4chsAHaftVollzG/21#abs-5 (5) Nicht nach Absatz 3 kontrolliert werden ferner Schreiben der Untergebrachten an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und die entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen, die Parlamentarische Versammlung des Europarates, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die konsularische Vertretung ihres Heimatlandes und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten und anderen Landesdatenschutzbeauftragten sowie dem Sächsischen Ausländerbeauftragten. Nicht kontrolliert werden ferner Schreiben der Untergebrachten an Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Aufsichtsbehörden. Schreiben der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Stellen, die an die Untergebrachten gerichtet sind, werden nicht nach Absatz 3 kontrolliert, sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht. § 40 Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt.

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