Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Verfassungsschutzprüfungsverordnung
Sächsische Verfassungsschutzprüfungsverordnung§ 7 Dienstaufsicht
Stand: 26.08.2026
Der Anwärter untersteht der Dienstaufsicht des Landesamtes für Verfassungsschutz Sachsen. Während der Ausbildung an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und bei anderen Verfassungsschutzbehörden untersteht er auch deren Dienstaufsicht.