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# § 7 Sächsische Verfassungsschutzprüfungsverordnung (Sachsen) — Dienstaufsicht

Sächsische Verfassungsschutzprüfungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Anwärter untersteht der Dienstaufsicht des Landesamtes für Verfassungsschutz Sachsen. Während der Ausbildung an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und bei anderen Verfassungsschutzbehörden untersteht er auch deren Dienstaufsicht.

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Zitiervorschlag: § 7 Sächsische Verfassungsschutzprüfungsverordnung (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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