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§ 7 Sächsische Verfassungsschutzprüfungsverordnung (Sachsen) — Dienstaufsicht

Sächsische Verfassungsschutzprüfungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Anwärter untersteht der Dienstaufsicht des Landesamtes für Verfassungsschutz Sachsen. Während der Ausbildung an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und bei anderen Verfassungsschutzbehörden untersteht er auch deren Dienstaufsicht.