Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Verfassungsschutzprüfungsverordnung
Sächsische Verfassungsschutzprüfungsverordnung§ 8 Urlaub
Stand: 26.08.2026
Der Erholungsurlaub ist so zu nehmen, daß die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. Er soll nicht während der Lehrgangszeit genommen werden.