Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Verfassungsschutzprüfungsverordnung
Sächsische Verfassungsschutzprüfungsverordnung§ 6 Rechtsstellung des Anwärters
Stand: 26.08.2026
Die Bewerber werden mit ihrer Einstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im mittleren Dienst zum Regierungsassistentenanwärter und im gehobenen Dienst zum Regierungsinspektorenanwärter ernannt.