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Sächsische Verfassungsschutzprüfungsverordnung

§ 5 Auswahlverfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsische%20Verfassungsschutzpr%C3%BCfungsverordnung/5#abs-1 (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob der Bewerber aufgrund seiner Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Ausbildung geeignet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsische%20Verfassungsschutzpr%C3%BCfungsverordnung/5#abs-2 (2) Zum Auswahlverfahren können Bewerber nur dann zugelassen werden, wenn sie nach den eingereichten Unterlagen alle geforderten Voraussetzungen erfüllen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsische%20Verfassungsschutzpr%C3%BCfungsverordnung/5#abs-3 (3) Das Auswahlverfahren führt das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen durch.

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