(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob der Bewerber aufgrund seiner Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Ausbildung geeignet ist.
(2) Zum Auswahlverfahren können Bewerber nur dann zugelassen werden, wenn sie nach den eingereichten Unterlagen alle geforderten Voraussetzungen erfüllen.
(3) Das Auswahlverfahren führt das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen durch.