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# § 5 Sächsische Verfassungsschutzprüfungsverordnung (Sachsen) — Auswahlverfahren

Sächsische Verfassungsschutzprüfungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob der Bewerber aufgrund seiner Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Ausbildung geeignet ist.

(2) Zum Auswahlverfahren können Bewerber nur dann zugelassen werden, wenn sie nach den eingereichten Unterlagen alle geforderten Voraussetzungen erfüllen.

(3) Das Auswahlverfahren führt das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen durch.

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Zitiervorschlag: § 5 Sächsische Verfassungsschutzprüfungsverordnung (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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