Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlgesetz
SächsWahlG§ 15 Ausschluss von der Wählbarkeit
Stand: 29.08.2023
Nicht wählbar ist,
1. wer nach § 12 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit nicht besitzt.