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§ 15 SächsWahlG (Sachsen) — Ausschluss von der Wählbarkeit

Sächsisches Wahlgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nicht wählbar ist,

1. wer nach § 12 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder

2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit nicht besitzt.