Nicht wählbar ist,
1. wer nach § 12 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit nicht besitzt.
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Nicht wählbar ist,
1. wer nach § 12 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit nicht besitzt.