Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlgesetz

SächsWahlG

§ 12 Ausschluss vom Wahlrecht

Stand: 29.08.2023

Sachsen1 Entscheidung

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

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