Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlgesetz
SächsWahlG§ 12 Ausschluss vom Wahlrecht
Stand: 29.08.2023
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 12 SächsWahlG →
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