Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlgesetz

SächsWahlG

§ 16 Wahltag, Wahlzeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/16#abs-1 (1) Die Staatsregierung bestimmt im Einvernehmen mit dem Präsidium des Sächsischen Landtages den Wahltag. Wahltag muss ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein. Die Stimmabgabe hat zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr (Wahlzeit) zu erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWahlG/16#abs-2 (2) Der Wahltag muss frühestens 58, spätestens 60 Monate nach Beginn der Wahlperiode liegen. Hat sich der Landtag gemäß Artikel 58 der Verfassung des Freistaates Sachsen aufgelöst, muss die Neuwahl binnen 60 Tagen stattfinden.

§ 15 § 17