Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlgesetz

SächsWahlG

§ 14 Wählbarkeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Wählbar sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes , die am Wahltag

1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. seit mindestens zwölf Monaten im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder, falls sie keine Wohnung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, sich sonst im Freistaat Sachsen gewöhnlich aufhalten,

3. nicht nach § 15 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

§ 13 § 15