Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wohnteilhabegesetz

SächsWTG

§ 25 Aufklärung und Beratung bei Mängeln

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/25#abs-1 (1) Die zuständige Behörde ist berechtigt und verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Qualitätsanforderungen an den Betrieb von Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes nicht erfüllt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/25#abs-2 (2) Sind in einer Einrichtung oder in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft Abweichungen von den Anforderungen (Mängel) festgestellt worden, soll die zuständige Behörde zunächst den Träger, den Leistungsanbieter oder das Selbstbestimmungsgremium über die Möglichkeiten zur Abstellung beraten. Das gleiche gilt, wenn nach einer Anzeige nach § 7 vor der Aufnahme des Betriebs der Einrichtung oder der ambulant betreuten Wohngemeinschaft Mängel festgestellt werden. § 26 Absatz 2 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/25#abs-3 (3) Ist den Bewohnerinnen und Bewohnern aufgrund der festgestellten Mängel eine Fortsetzung des Vertrags mit dem Träger oder Leistungsanbieter nicht zuzumuten, hat die zuständige Behörde sie dabei zu unterstützen, eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen zu finden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/25#abs-4 (4) An einer Beratung nach Absatz 2 soll der Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach § 76 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, sowie der Träger der Eingliederungshilfe, mit dem Vereinbarungen nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestehen, beteiligt werden. Der Träger der Sozialhilfe oder der Träger der Eingliederungshilfe ist zu beteiligen, wenn die Abstellung der Mängel Auswirkungen auf Entgelte und Vergütungen haben kann. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Kranken- und Pflegekassen sowie die sonstigen Sozialversicherungsträger, sofern mit ihnen oder ihren Landesverbänden Vereinbarungen nach § 72, § 75 Absatz 1 oder § 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder § 39a oder § 132l des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Bewohnerinnen und Bewohner.

§ 24 § 26