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# § 4 SächsWTG (Sachsen) — Intensivpflege-Wohngemeinschaften

Sächsisches Wohnteilhabegesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Intensivpflege-Wohngemeinschaft liegt vor, wenn die Pflege und Betreuung von mindestens zwei außerklinisch intensivpflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft vorgesehen ist.

(2) Intensivpflegebedürftigkeit im Sinne von Absatz 1 liegt vor, wenn bei einer Bewohnerin oder einem Bewohner wegen Art, Schwere und Dauer der Erkrankung akute gesundheits- oder lebensgefährdende Veränderungen der Vitalfunktionen zu unvorhersehbaren Zeiten wiederkehrend eintreten können, hierdurch die Notwendigkeit zur durchgehenden Beobachtung und Interventionsbereitschaft mit den notwendigen medizinisch-pflegerischen Maßnahmen besteht und insofern ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege nach § 37c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben ist.

(3) Für Intensivpflege-Wohngemeinschaften finden die für selbstverantwortete oder die für anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften geltenden Regelungen dieses Gesetzes Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 4 SächsWTG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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