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SächsWTG

§ 15 Personelle Anforderungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/15#abs-1 (1) Die Einrichtung muss unter der Leitung einer persönlich und fachlich geeigneten Person stehen. Ihre Vertretung ist bei Abwesenheit zu gewährleisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/15#abs-2 (2) Stationäre Pflegeeinrichtungen müssen über eine verantwortliche Pflegefachkraft (Pflegedienstleitung) im Sinne des § 71 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch verfügen, welche auch die persönliche Eignung besitzt. Ihre Vertretung ist bei Abwesenheit zu gewährleisten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/15#abs-3 (3) Der Träger der Einrichtung hat sicherzustellen, dass

1. die Anzahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht,

2. betreuende, assistierende und pflegerische Tätigkeiten unter angemessener Beteiligung von Fachkräften, mindestens unter Beteiligung einer Fachkraft ausgeführt werden,

3. pflegerische Aufgaben nach § 4 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes durchgeführt werden,

4. pflegerische Maßnahmen nur durch für die jeweilige Tätigkeit befähigte Beschäftigte erbracht werden,

5. für die Betreuung von Bewohnerinnen und Bewohnern entsprechend qualifiziertes Betreuungspersonal eingesetzt ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/15#abs-4 (4) In stationären Pflegeeinrichtungen, die Leistungen nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erbringen, wird der Pflege- und Betreuungsbedarf erfüllt, wenn Anzahl und Qualifikation der in Pflege und Betreuung Beschäftigten der personellen Ausstattung entspricht, die nach § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 113c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vereinbart ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/15#abs-5 (5) In anderen als in Absatz 4 Satz 1 genannten stationären Pflegeeinrichtungen gilt, dass betreuende, pflegerische und assistierende Tätigkeiten nur von Fachkräften oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften ausgeführt werden dürfen, sofern mit den jeweiligen Rahmenvertragspartnern nichts anderes vereinbart ist.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/15#abs-6 (6) In jedem Einzelfall ist durch ein Pflege- und Betreuungskonzept oder entsprechend des vorliegenden Assistenzbedarfes unter Einbeziehung weiterer Kräfte sicherzustellen, dass Bereiche, die aus baulichen Gründen nicht gleichzeitig von einer Person betreut werden können, so überwacht werden, dass eine Notsituation umgehend erkannt und eine Fachkraft schnell hinzugezogen werden kann. Dabei kann das Konzept technische Möglichkeiten unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der betreuten Bewohnerinnen und Bewohner einschließen. Die zuständige Behörde kann bei entsprechendem Bedarf höhere Anforderungen festlegen. In Einrichtungen mit pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern muss als aktive Nachtwache mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/15#abs-7 (7) Soweit sich der Träger zur Erbringung hauswirtschaftlicher Leistungen verpflichtet hat, soll diese Leistungserbringung unter Beteiligung einer Hauswirtschaftskraft erfolgen. Hierzu genügt deren verantwortliche Einbindung in die Konzeption und die Überwachung der adäquaten Leistungserbringung.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/15#abs-8 (8) Der Träger, die Leiterin oder der Leiter haben weiterhin sicherzustellen, dass ein Qualitätsmanagement betrieben wird und bei Bedarf Supervision oder vergleichbare Maßnahmen für die Beschäftigten angeboten werden.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/15#abs-9 (9) Die zuständige Behörde kann eine Einrichtung auf Antrag des Trägers von den personellen Anforderungen teilweise oder ganz befreien, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist.

§ 14 § 16