Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wohnteilhabegesetz
SächsWTG§ 21 Personelle Anforderungen an anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/21#abs-1 (1) Der Leistungsanbieter von anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften hat sicherzustellen, dass
1. die von ihm eingesetzten Personen, insbesondere die Pflege-, Betreuungs- oder Assistenzkräfte für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreichen und über die erforderliche persönliche und fachliche Eignung verfügen,
2. die vom Leistungsanbieter eingesetzten Personen für die von ihnen zu leistenden Tätigkeiten in angemessenem Umfang an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen sowie
3. in ambulant betreuten Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Volljährige die ständige Anwesenheit einer zur Erbringung allgemeiner Unterstützungsleistungen geeigneten Person gewährleistet ist.
Erfordert der konkrete Pflege- und Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner nicht die ständige Anwesenheit einer Fachkraft, ist durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese im Bedarfsfall in angemessener Zeit erreichbar ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/21#abs-2 (2) Soweit sich der Leistungsanbieter zur Erbringung hauswirtschaftlicher Leistungen verpflichtet hat, muss diese Leistungserbringung unter Beteiligung einer Hauswirtschaftskraft erfolgen. Hierzu genügt deren verantwortliche Einbindung in die Konzeption und Überwachung der hauswirtschaftlichen Leistungserbringung.