Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wohnteilhabegesetz

SächsWTG

§ 14 Anforderungen an die Wohnqualität

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/14#abs-1 (1) Die Gestaltung der Wohn- und Gemeinschaftsräume muss sich im Hinblick auf Wohnlichkeit, Raumangebot, Sicherheit, Barrierefreiheit, Möglichkeiten der Orientierung und das Recht auf Privatsphäre an den Bedürfnissen von pflegebedürftigen Menschen, Menschen mit psychischen Erkrankungen und Menschen mit Behinderungen auf gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe ausrichten und soll ein an den Maßstäben des Alltags eines häuslichen Lebens orientiertes Zusammenleben in kleinen Gruppen erlauben und fördern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/14#abs-2 (2) Der Standort der Einrichtung soll so gewählt werden, dass den Bewohnerinnen und Bewohnern eine Teilnahme am öffentlichen Leben möglich ist. Eine Einrichtung soll nicht mehr als 80 Plätze umfassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/14#abs-3 (3) Den Bewohnerinnen und Bewohnern ist auf Wunsch bei Verfügbarkeit ein Einzelzimmer zur Verfügung zu stellen. Um dies zu gewährleisten, wird empfohlen, dass der Anteil der Einzelzimmer bei mindestens 80 Prozent innerhalb eines Gebäudes oder eines räumlich verbundenen Gebäudekomplexes liegt. Personen, die in einer Partnerschaft leben, sollte auf Wunsch die gemeinschaftliche Unterbringung in einer Nutzungseinheit ermöglicht werden. Zur Sicherstellung des Rechts auf Privatsphäre müssen Sanitärräume in ausreichender Anzahl in Form von Einzel- oder Tandembädern vorhanden sein, sodass sich höchstens zwei Bewohnerinnen oder Bewohner einen Sanitärraum teilen. Der Zugang zu den Sanitärräumen soll unmittelbar aus den Einzel- oder Doppelzimmern der Bewohnerinnen und Bewohner oder über einen Vorraum möglich sein. Alle Wohn- und Geschäftsbereiche müssen über die technischen Voraussetzungen für die Nutzung eines Internetzuganges verfügen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/14#abs-4 (4) Zimmer für mehr als zwei Bewohnerinnen oder Bewohner sind unzulässig.

§ 13 § 15