Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Versammlungsgesetz
SächsVersG§ 1 Versammlungsfreiheit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/1#abs-1 (1) Jede Person hat das Recht, sich ohne Erlaubnis und vorbehaltlich des § 14 ohne Anzeige oder Anmeldung friedlich sowie ohne Waffen mit anderen zu versammeln und Versammlungen zu veranstalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/1#abs-2 (2) Dieses Recht hat nicht, wer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verwirkt hat.