Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Versammlungsgesetz

SächsVersG

§ 2 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/2#abs-1 (1) Versammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine örtliche Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Aufzug ist eine sich fortbewegende Versammlung. Gottesdienste, kirchliche Prozessionen, Bittgänge und Wallfahrten sind insoweit keine Versammlungen im Sinne dieses Gesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/2#abs-2 (2) Eine Versammlung ist öffentlich, wenn die Teilnahme nicht auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt ist oder die Versammlung auf eine Kundgebung an die Öffentlichkeit gerichtet ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/2#abs-3 (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Gesetz sowohl für öffentliche als auch für nichtöffentliche Versammlungen.

§ 1 § 3