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§ 1 SächsVersG (Sachsen) — Versammlungsfreiheit

Sächsisches Versammlungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Person hat das Recht, sich ohne Erlaubnis und vorbehaltlich des § 14 ohne Anzeige oder Anmeldung friedlich sowie ohne Waffen mit anderen zu versammeln und Versammlungen zu veranstalten.

(2) Dieses Recht hat nicht, wer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verwirkt hat.