Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Versammlungsgesetz
SächsVersG§ 14 Anzeige
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/14#abs-1 (1) Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel veranstalten will, hat dies der zuständigen Behörde mindestens 48 Stunden vor der Einladung oder dem Aufruf zur Teilnahme schriftlich, elektronisch, mündlich oder zur Niederschrift anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/14#abs-2 (2) In der Anzeige sind anzugeben
1. der Ort der Versammlung,
2. bei Aufzügen auch der beabsichtigte Streckenverlauf,
3. der Zeitpunkt des beabsichtigten Beginns,
4. das Thema der Versammlung,
5. die geplanten Kundgebungsmittel,
6. die erwartete Teilnehmerzahl,
7. der Name, die Anschrift und entweder die E-Mail-Adresse oder die Telefonnummer der anzeigenden Person und, sofern eine solche bestimmt ist, der Person, welche die Versammlung leiten soll.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/14#abs-3 (3) Wird die Versammlungsleitung erst später bestimmt, hat die Veranstalterin oder der Veranstalter der zuständigen Behörde die Daten gemäß Absatz 2 Nummer 7 unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/14#abs-4 (4) Bedient sich die Versammlungsleitung der Hilfe von Ordnungskräften, ist der zuständigen Behörde deren Einsatz unter Angabe der Zahl der dafür voraussichtlich eingesetzten Personen mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/14#abs-5 (5) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat der zuständigen Behörde wesentliche Änderungen der Angaben nach den Absätzen 2 bis 4 unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/14#abs-6 (6) Entsteht der Anlass für eine geplante Versammlung kurzfristig (Eilversammlung) und wäre bei Einhaltung der in Absatz 1 genannten Frist der Versammlungszweck gefährdet, ist die Versammlung spätestens mit der Einladung oder dem Aufruf anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVersG/14#abs-7 (7) Die Anzeigepflicht entfällt, wenn sich die Versammlung aus einem unmittelbaren Anlass ungeplant entwickelt (Spontanversammlung).