Gesetze / Landesrecht Sachsen / Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz
SächsVermKatGDVO§ 11 Fehlerhafte Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters und fehlerhafte Katastervermessungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/11#abs-1 (1) Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters sind fehlerhaft, wenn deren Inhalt unvollständig oder unrichtig ist. Der Inhalt der Bestandsdaten ist insbesondere unrichtig, wenn
1. eine fehlerhafte Katastervermessung zu einer fehlerhaften Festlegung der Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster geführt hat,
2. die zulässige Abweichung zwischen der im Liegenschaftskataster geführten und einer neuermittelten Flächengröße überschritten ist,
3. die Lage und Ausdehnung des Eigentums an Grund und Boden aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen geändert wurde oder
4. sie aufgrund einer Mitteilung nach § 15 Abs. 3 SächsVermKatG geändert werden müssen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/11#abs-2 (2) Wird für eine durch einen Katasternachweis nach § 12 Absatz 2 festgelegte Flurstücksgrenze bei einer erneuten Auswertung des Katasternachweises, unter Berücksichtigung dessen Genauigkeit und Zuverlässigkeit, ein abweichender Grenzverlauf berechnet, ist sie zu berichtigen, wenn die Lageabweichung mehr als 10 Zentimeter beträgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/11#abs-3 (3) Bei der Prüfung, ob eine Verpflichtung der vermessenden Stelle zur Berichtigung ihrer Katastervermessung besteht, ist auf die zum Zeitpunkt der Katastervermessung bekannten und dem Grenzverlauf zuordenbaren Unterlagen abzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/11#abs-4 (4) Die Ergebnisse einer Katastervermessung zur Bestimmung der Außengrenze eines Flurbereinigungsgebietes oder eines Neuvermessungsgebietes in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben nach der Bestandskraft des Flurbereinigungsplanes unverändert. Die Ergebnisse einer nach dem 1. Januar 2023 abgeschlossenen Katastervermessung zur Bestimmung der Außengrenze des Verfahrensgebietes in Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 136 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben nach der Bestandskraft des Bodenordnungsplanes unverändert.