Gesetze / Landesrecht Sachsen / Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz

SächsVermKatGDVO

§ 12 Flurstücksgrenzen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/12#abs-1 (1) Eine Flurstücksgrenze besteht aus zwei Grenzpunkten und der dazwischen liegenden linearen oder kreisbogenförmigen Verbindungslinie.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/12#abs-2 (2) Die Flurstücksgrenze wird durch den Katasternachweis, der nach dem 31. August 2003 bestimmt wurde, nachgewiesen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/12#abs-3 (3) Liegt kein Katasternachweis nach Absatz 2 vor, werden Flurstücksgrenzen durch die Katasternachweise, die vor dem 1. September 2003 bestimmt wurden, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Genauigkeit und Zuverlässigkeit, nachgewiesen.

§ 11 § 13