(1) Ordnungsmerkmale eines Flurstücks sind Gemarkung und Flurstücksnummer.
(2) Als Lagebezeichnung sind der Straßenname und die Hausnummer zu führen. Kommen Straßennamen in einer Gemeinde mehrfach vor, ist zusätzlich die Bezeichnung des Ortsteils zu führen. Für Straßen und Gewässer ist deren Name, für Bahnanlagen ist deren Bezeichnung zu führen.
(3) Als Flächengröße ist die aus dem Katasternachweis nach § 12 Absatz 2 berechnete und auf das Bezugsellipsoid des amtlichen Referenzsystems für Koordinaten übertragene Fläche zu führen. Kann eine Flächengröße nicht nach Satz 1 ermittelt werden, sind anderweitig ermittelte Flächengrößen zu führen.
(4) Als Nutzung ist die tatsächliche Nutzung zu führen. Die tatsächliche Nutzung ist die zum Zeitpunkt der Erhebung vorgefundene Art der Inanspruchnahme der Erdoberfläche.
(5) Gebäude sind oberirdische, überdachte, mit dem Erdboden fest verbundene bauliche Anlagen,
1. die von Menschen betreten werden können,
2. die dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dienen,
3. die von Außenwänden umfasst sind,
4. deren Grundfläche mehr als 10 Quadratmeter beträgt,
5. die nach Art und Weise der Bauausführung eine dauernde Nutzung zulassen und
6. die keine Gartenlauben im Sinne von § 3 Absatz 2 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind.
(6) Eine wesentliche Veränderung in den Außenmaßen eines Gebäudes liegt vor, wenn sich die Grundfläche eines Gebäudes durch den Anbau oder Abriss eines Gebäudeteiles um mehr als 10 Quadratmeter verändert.