Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz

SächsVermKatG

§ 28 Einschränkung von Grundrechten

Stand: 30.07.2024

Sachsen

Durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland , Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) sowie das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) eingeschränkt werden.

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