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Verfassung des Freistaates Sachsen

Artikel 30 [Unverletzlichkeit der Wohnung]

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/30#abs-1 (1) Die Wohnung ist unverletzlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/30#abs-2 (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/30#abs-3 (3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutz gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

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