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§ 28 SächsVermKatG (Sachsen) — Einschränkung von Grundrechten

Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland , Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) sowie das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) eingeschränkt werden.