Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Umlegungsausschussverordnung
SächsUAVO§ 6 Beratung durch Sachverständige
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUAVO/6#abs-1 (1) Zu den Sitzungen können Sachverständige mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUAVO/6#abs-2 (2) Für die Sachverständigen gilt § 4 Abs. 1 entsprechend. Sie sind über ihre Pflichten aktenkundig zu belehren.