Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Umlegungsausschussverordnung

SächsUAVO

§ 6 Beratung durch Sachverständige

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUAVO/6#abs-1 (1) Zu den Sitzungen können Sachverständige mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUAVO/6#abs-2 (2) Für die Sachverständigen gilt § 4 Abs. 1 entsprechend. Sie sind über ihre Pflichten aktenkundig zu belehren.

§ 5 § 7