(1) Zu den Sitzungen können Sachverständige mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
(2) Für die Sachverständigen gilt § 4 Abs. 1 entsprechend. Sie sind über ihre Pflichten aktenkundig zu belehren.
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(1) Zu den Sitzungen können Sachverständige mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
(2) Für die Sachverständigen gilt § 4 Abs. 1 entsprechend. Sie sind über ihre Pflichten aktenkundig zu belehren.