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§ 6 SächsUAVO (Sachsen) — Beratung durch Sachverständige

Sächsische Umlegungsausschussverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zu den Sitzungen können Sachverständige mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

(2) Für die Sachverständigen gilt § 4 Abs. 1 entsprechend. Sie sind über ihre Pflichten aktenkundig zu belehren.