Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Umlegungsausschussverordnung
SächsUAVO§ 7 Geschäftsstelle
Stand: 26.08.2026
Bei der Gemeinde ist eine Stelle zu bestimmen, welche die Entscheidungen, die im Umlegungsverfahren zu treffen sind, koordiniert und vorbereitet (Geschäftsstelle). § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.