Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Umlegungsausschussverordnung

SächsUAVO

§ 4 Pflichten der Mitglieder

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUAVO/4#abs-1 (1) Die Mitglieder des Umlegungsausschusses sind verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. Sie haben die ihnen durch ihre Tätigkeit zur Kenntnis gelangten personenbezogenen Daten der Beteiligten sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch über den Bestellungszeitraum hinaus geheim zu halten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUAVO/4#abs-2 (2) Die Mitglieder sind, sofern sie nicht dem Gemeinderat angehören, vor der Übernahme ihrer Tätigkeit über ihre Pflichten nach Absatz 1 sowie die sonstigen bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften durch den Vorsitzenden zu unterrichten und auf deren Einhaltung schriftlich zu verpflichten. Sie sind darüber zu belehren, dass sie Ausschließungsgründe nach § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das durch Artikel 26 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 161) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unverzüglich dem Vorsitzenden mitzuteilen haben.

§ 3 § 5