Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Umlegungsausschussverordnung
SächsUAVO§ 5 Tätigkeit des Umlegungsausschusses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUAVO/5#abs-1 (1) Der Umlegungsausschuss entscheidet selbständig und in eigener Verantwortung. Er ist an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUAVO/5#abs-2 (2) Die Sitzungen des Umlegungsausschusses sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUAVO/5#abs-3 (3) Der Umlegungsausschuss kann allgemein oder im Einzelfall die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 BauGB von geringer Bedeutung der Geschäftsstelle übertragen.