Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Straßenverkehrsrechtsgesetz
SächsStrVRG§ 7 Fahrerlaubnisbehörden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrVRG/7#abs-1 (1) Die Fahrerlaubnisbehörden sind zuständig für die Ausführung der Fahrerlaubnis-Verordnung , sofern nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrVRG/7#abs-2 (2) Ausnahmegenehmigungen nach § 74 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung dürfen die Fahrerlaubnisbehörden nur erteilen:
1. von dem Verbot, an Fahrzeugen Abzeichen für körperlich Behinderte anzubringen (§ 2 Absatz 2 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ),
2. von dem Gebot, die Fahrerlaubnis durch einen Führerschein nachzuweisen (§ 4 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ),
3. von der Dauer des Zeitraums, nach welchem eine nicht bestandene Prüfung wiederholt werden darf (§ 18 Absatz 1 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ),
4. von der Dauer des Zeitraums des Besitzes einer Fahrerlaubnis als Erteilungsvoraussetzung für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 48 Absatz 4 Nummer 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung ),
5. von dem Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis einschließlich der Anhänger und Unterklassen (§ 10 Absatz 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung) und dem Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 48 Absatz 4 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ),
6. von dem Zeitpunkt vor Erreichen des Mindestalters, ab welchem die theoretische und praktische Prüfung frühestens abgenommen werden darf (§ 16 Absatz 3 Satz 2 und § 17 Absatz 1 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung ).